BGH - Beschluss vom 29.09.2022
IX ZB 48/21
Normen:
InsO a.F. § 35 Abs. 2 S. 2; InsO a.F. § 295 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2882
BB 2023, 19
DB 2022, 2984
DStR 2023, 714
MDR 2023, 62
NJW-RR 2023, 124
WM 2022, 2445
ZIP 2022, 2622
ZInsO 2023, 98
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 105/09
LG Münster, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 449/20

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners; Abführen der Beträge aus der selbständigen Tätigkeit eines Schuldners an die Masse bei Überschreiten der

BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen IX ZB 48/21

DRsp Nr. 2022/17499

Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners; Abführen der Beträge aus der selbständigen Tätigkeit eines Schuldners an die Masse bei Überschreiten der

Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. August 2021 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 35 Abs. 2 S. 2; InsO a.F. § 295 Abs. 2;

Gründe

I.