BGH - Beschluss vom 16.02.2012
IX ZB 209/11
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
NZI 2012, 330
ZInsO 2012, 597
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IK 103/03
LG Halle, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 8/10

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtstellens eines Insolvenzantrags durch den Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 209/11

DRsp Nr. 2012/5119

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtstellens eines Insolvenzantrags durch den Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit

1. Einem Beschwerdeführer ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist. Das ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten, und wenn die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt ist. 2. Über den Antrag eines Schuldners im Insolvenzverfahren auf Restschuldbefreiung ist spätestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. 3.