BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 7/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 305 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 364/05
AG Halle/Saale - 59 IN 108/03 - 20.6.2005,

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 7/06

DRsp Nr. 2006/25312

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis

Die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Dies ist der Fall bei der Sicherung der Übertragung eines Patents zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 § 305 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: