LG Oldenburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1244/03
AG Nordenham, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 2/01
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche Verhältnisse; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
BGH, Beschluß vom 12.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 29/04
DRsp Nr. 2006/6909
Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche Verhältnisse; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
»a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann "unrichtig" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.«