BGH - Beschluß vom 08.11.2007
IX ZB 56/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 382/06
AG Arnsberg, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IK 103/03

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über Vermögensgegenstände und Einkünfte

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 56/07

DRsp Nr. 2007/22022

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über Vermögensgegenstände und Einkünfte

1. Bei ganz unwesentlichen Verstößen gegen die Obliegenheiten des § 290 InsO darf die Restschuldbefreiung nicht versagt werden. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Entscheidung in der Rechtsbeschwerde zugänglich wäre.2. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht voraus. Es genügt, dass die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH - IX ZB 174/03 - 23.07.2004 -; BGH - IX ZB 260/03 - 17.03.2005 -; BGH - IX ZB 120/05 - 22.02.2007 -).

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Im Schlusstermin hat die weitere Beteiligte, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die von diesem nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie hat geltend gemacht, er habe in seinem Vermögensverzeichnis eine umfangreiche CD-Sammlung, verschiedene Musikinstrumente und Einkünfte aus einer Nebentätigkeit als Disk-Jockey nicht angegeben.