BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZB 129/04
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 469
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 151/04
AG Stralsund, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 52 IK 75/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZB 129/04

DRsp Nr. 2007/14633

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

1. Verschweigt der Schuldner eine Mietkaution, so macht er unvollständige Angaben i.S. von § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.2. Eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung ist nicht erforderlich (BGH - IX ZB 174/03 - 23.07.2004).

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.