Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1, 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.
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