I. Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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