BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZB 11/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 96
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 62/05
AG Hameln, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 37 IN 58/02

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 11/06

DRsp Nr. 2007/176

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Ob die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur dann zu versagen ist, wenn die Befriedigungsvoraussetzungen sich verschlechtert haben, kann offen bleiben.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;

Gründe:

I. Der Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.