BGH - Beschluss vom 01.12.2011
IX ZB 260/10
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 22;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 337
MDR 2012, 252
NZI 2012, 145
WM 2012, 182
ZVI 2012, 78
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 351 IN 219/02
LG Magdeburg, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 472/10

Versagung der Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Angabe zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zwecks Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils

BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 260/10

DRsp Nr. 2012/1411

Versagung der Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unrichtiger Angabe zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zwecks Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

Tenor

Dem Schuldner wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 22;

Gründe

I.