BGH - Beschluß vom 16.12.2004
IX ZB 72/03
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 S. 4 § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 810
DB 2005, 1793
DZWIR 2005, 210
MDR 2005, 711
NJW-RR 2005, 697
NZI 2005, 232
Rpfleger 2005, 274
WM 2005, 472
ZIV 2005, 124
ZInsO 2005, 207
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.02.2003
AG München,

Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

BGH, Beschluß vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IX ZB 72/03

DRsp Nr. 2005/2674

Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

»a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfaßt nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.«

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 S. 4 § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: