BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 24/06
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1498
DZWIR 2007, 110
FamRZ 2006, 1837
JurBüro 2007, 95
MDR 2007, 359
NJW-RR 2007, 116
NZI 2006, 712
WM 2006, 2310
ZInsO 2006, 1103
ZVI 2006, 511
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 219/05
AG Duisburg, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 IN 64/05

Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter Vermögenslosigkeit

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 24/06

DRsp Nr. 2006/25853

Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter Vermögenslosigkeit

»Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.«

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Nach zwei vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversicherungsträgern stellte auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten.