BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 76/18
Normen:
InsO § 63; InsO § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2020, 189
MDR 2019, 1473
WM 2019, 2017
ZIP 2019, 2069
ZInsO 2019, 2290
ZInsO 2023, 1522
ZVI 2020, 35
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 373/15
LG Wiesbaden, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 249/18

Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren; Feststellung gewichtiger vorsätzlicher oder zumindest leichtfertiger Pflichtverstöße; Subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 76/18

DRsp Nr. 2019/15165

Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren; Feststellung gewichtiger vorsätzlicher oder zumindest leichtfertiger Pflichtverstöße; Subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht

Die Versagung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren kommt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst in Betracht, wenn gewichtige, vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße festgestellt sind, deren unterlassene Offenbarung gegenüber dem Insolvenzgericht eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.385,16 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63; InsO § 64 Abs. 1;

Gründe

I.