BGH - Beschluß vom 07.12.2004
AnwZ (B) 40/04
Normen:
BRAO § 7 Nr. 9 § 36a Abs. 2 S. 1 ; InsO § 287 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 363
BGHReport 2005, 815
BRAK-Mitt 2005, 132
FamRZ 2005, 704
MDR 2005, 659
NJW 2005, 1271
NZI 2005, 274
Rpfleger 2005, 325
ZVI 2005, 324
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 03.11.2003

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Verletzung von Mitwirkungspflichten im Zulassungsverfahren

BGH, Beschluß vom 07.12.2004 - Aktenzeichen AnwZ (B) 40/04

DRsp Nr. 2005/4254

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Verletzung von Mitwirkungspflichten im Zulassungsverfahren

»1. Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.2. Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.«

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 9 § 36a Abs. 2 S. 1 ; InsO § 287 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei verschiedenen Gerichten zugelassen. Am 25. Februar 2001 verzichtete er auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin wurde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO am 28. Dezember 2001 mit sofortiger Wirkung widerrufen.