BGH - Beschluss vom 18.12.2008
IX ZB 197/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 54/06
AG Bochum, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 691/03

Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage von Unterlagen zur Fertigung der Steuererklärung; Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZB 197/07

DRsp Nr. 2009/2927

Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage von Unterlagen zur Fertigung der Steuererklärung; Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steuererklärung benötigter Unterlagen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Verwalter bestellt.