BGH - Urteil vom 16.10.1990
XI ZR 202/88
Normen:
BGB §§ 276 305 607 ;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 28.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 456/84
OLG Oldenburg, vom 28.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 3/85

Verschulden bei Vertragsschluß durch Hinweis auf möglichen Nachlaßkonkurs

BGH, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen XI ZR 202/88

DRsp Nr. 2004/3692

Verschulden bei Vertragsschluß durch Hinweis auf möglichen Nachlaßkonkurs

Zum Schadensersatzanspruch eines Darlehensgebers gegen den Erben aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Darlehensgeber aufgrund eines Hinweises des Erbens auf einen möglichen Nachlasskonkurs auf seinen Darlehensanspruch gegen den Nachlaß verzichtet.

Normenkette:

BGB §§ 276 305 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Stiefsohn, als Alleinerben ihres am 11. August 1982 verstorbenen Ehemannes auf Rückzahlung eines Darlehens über 140.000 DM in Anspruch.

Der Erblasser, der der Klägerin nach gegenseitigem Erbverzicht Vermächtnisse ausgesetzt hat, war Alleininhaber der Einzelfirma G. W. Internationale Spedition-Möbelfachspedition und je zur Hälfte Mitinhaber der beiden Firmen W. Internationale Speditionsgesellschaft mbH und W. Möbelfachspedition GmbH, die zur anderen Hälfte dem Beklagten gehörten. Dieser war außerdem Alleininhaber der Firmen G. W. GmbH und L. Speditions- und Lagereigesellschaft mbH.