OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2006
I-4 U 68/05
Normen:
InsO § 92 §§ 129 ff ; BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; HGB § 130a Abs. 3 § 177a ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.02.2005

Verschulden des Geschäftsführers bei Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen I-4 U 68/05

DRsp Nr. 2007/2196

Verschulden des Geschäftsführers bei Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung

1. Steht der Insolvenzgrund fest, wird das Verschulden des Geschäftsführers des Unternehmens hinsichtlich Insolvenzverschleppung vermutet, wenn er es trotzdem unterläßt, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen.2. Hat sich der Geschäftsführer fachkundig beraten lassen und durfte er sich auf den Berater verlassen, kann er eigenes Verschulden wegen eines zu spät gestellten Insolvenzantrages vermeiden.

Normenkette:

InsO § 92 §§ 129 ff ; BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; HGB § 130a Abs. 3 § 177a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Veruntreuung von Geldern zu Lasten der Gemeinschuldnerin und Insolvenzverschleppung in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 05.02.2002 (Bl. 1125 ff GA) Bezug genommen.