Die zulässige Berufung des Beklagten hat, da die Klägerin zu 1 ihre Forderung insoweit ermäßigt hat, lediglich im Hinblick auf die geforderten Zinsen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nachdem der Konkursverwalter ### an die Klägerin am 29. Februar 2000 als Schlusszahlung 16.955,14 DM auf die im Konkursverfahren angemeldete Forderung von 68.116,80 DM gezahlt hat, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe der Zahlung für erledigt erklärt. Die Klägerin kann somit von dem Beklagten nur noch Zahlung von 51.121,66 DM als Schadensersatz für Erstattung des Warenwertes, 634,22 DM Ersatz der Gebühr für die Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle und 2.006,75 DM Ersatz der Gebühren für die Geltendmachung der Aussonderung insgesamt somit 53.762,63 DM verlangen.
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