BAG - Urteil vom 17.01.2012
3 AZR 10/10
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 210; InsO § 47; InsO § 48; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 554 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1099
EzA-SD 2012, 8
NZA-RR 2013, 86
ZIP 2012, 1678
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 74/08
ArbG Nürnberg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1782/07

Versicherungsrecht; Insolvenz des Arbeitgebers; Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse; Wirksamkeit einer Abtretung

BAG, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 10/10

DRsp Nr. 2012/6610

Versicherungsrecht; Insolvenz des Arbeitgebers; Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse; Wirksamkeit einer Abtretung

Orientierungssätze: 1. Allein nach der versicherungsrechtlichen Lage richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber in der Lage ist, rechtswirksam auf eine Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte zu seinem Vermögen gehören, in dessen Verwaltung der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt. 2. Nach § 13 Abs. 4 der Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB 86) hängt die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag davon ab, dass der bisherige Verfügungsberechtigte die Abtretung dem Versicherer schriftlich angezeigt hat.

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 7 Sa 74/08 - teilweise aufgehoben, soweit dem Hilfsantrag stattgegeben wurde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20. November 2007 - 4 Ca 1782/07 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2; InsO § 50 Abs. 1; InsO § 210; InsO § 47; InsO § 48; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 554 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 1;