OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2007
I-9 U 7/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2308
GmbHR 2008, 262
OLGReport-Düsseldorf 2008, 179
ZIP 2007, 2418
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 72/05

Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen I-9 U 7/07

DRsp Nr. 2007/18358

Verspätete Einziehung eines Gesellschaftsanteils im Insolvenzverfahren

1. Eine Gesellschafterversammlung wird fehlerhaft einberufen, wenn die Übersendung einer Einladung nicht persönlich stattfindet. Dieser Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn der Gesellschafter an der Versammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt, ohne sich auf die fehlende Einladung zu berufen. 2. Ein Gesellschafterbeschluss, der die Enteignung eines Geschäftsanteiles von einem Insolventen Schuldner anordnet, ist nichtig, wenn das Insolvenzverfahren bereits vier Jahre vorher eröffnet worden ist. In einem solchen Fall beruht die Einziehung nicht mehr auf der Insolvenz, da ein sachlicher Zusammenhang mit dem Verfahren nicht anzunehmen ist. Vielmehr stellt es die Ausübung eines uneingeschränkten Einziehungsrechts dar, was in diesem Falle nicht gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B... W... (Insolvenzschuldner) begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.04.2005, in dem die rückwirkende bzw. hilfsweise die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Einziehung des Geschäftsanteils des Insolvenzschuldners beschlossen worden war, nichtig ist. Hilfsweise beantragt er, die Beschlüsse für nichtig zu erklären.