I.
Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn B... W... (Insolvenzschuldner) begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.04.2005, in dem die rückwirkende bzw. hilfsweise die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Einziehung des Geschäftsanteils des Insolvenzschuldners beschlossen worden war, nichtig ist. Hilfsweise beantragt er, die Beschlüsse für nichtig zu erklären.
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