LAG Köln - Beschluss vom 18.08.2006
9 Ta 272/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 2231
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10726/05

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch Insolvenzverwalter

LAG Köln, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 272/06

DRsp Nr. 2006/27894

Verspätete Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch Insolvenzverwalter

»1. Auch bei einer Kündigung durch einen Insolvenzverwalter gilt, dass eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nicht besteht.2. Es ist allein Sache des Arbeitnehmers, zu überlegen, ob er sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzt und dabei die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüfen lässt. Dies gilt auch soweit es die Frage betrifft, ob ein Betrieb stillgelegt oder von einem Übernehmer fortgeführt wird.3. Treffen die vom Insolvenzverwalter angeführten Kündigungsgründe nicht zu, so kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei durch unrichtige (Rechts-)auskunft des Insolvenzverwalters, auf die er habe vertrauen können, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten worden.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; BGB § 613a ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

Er ist bzw. war als Arbeitnehmer bei der GmbH als Controller beschäftigt, für die 184 Arbeitnehmer tätig waren.

Am 1. August 2005 wurde über das Vermögen der Z GmbH (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestimmt.