Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 31.808,51 € festgesetzt.
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