BGH - Beschluss vom 10.12.2009
IX ZB 181/06
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1; InsVV § 10; ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 577 Abs. 4; BGB § 1143; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 227
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 705/06
AG Mayen, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 25/05

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Übergehen von entscheidungserheblichem Vorbringen eines weiteren Beteiligten zur Berechnungsgrundlage der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insovenzverwalters auf Grundlage von sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergebenden Umständen

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 181/06

DRsp Nr. 2010/1270

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Übergehen von entscheidungserheblichem Vorbringen eines weiteren Beteiligten zur Berechnungsgrundlage der Vergütung eines Insolvenzverwalters; Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insovenzverwalters auf Grundlage von sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergebenden Umständen

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 31.808,51 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1; InsVV § 10; ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 577 Abs. 4; BGB § 1143; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.