LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2005
12 Ta 41/05
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Ziff. 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3006/04

Verteidigung gegen Kündigungsschutzklage bei Insolvenzeröffnung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 41/05

DRsp Nr. 2005/13050

Verteidigung gegen Kündigungsschutzklage bei Insolvenzeröffnung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Prozesskostenhilfe

1. Erfolgt die Rechtsverteidigung im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, läuft es allgemeinen Interessen im Sinne von § 116 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zuwider, wenn die Arbeitgeberin die Rechtsverteidigung gegenüber der erhobenen Kündigungsschutzklage (eine von 25) unterlässt.2. Für den Insolvenzverwalter wird zu Recht angenommen, dass er eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe (Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens) wahrnimmt; für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den wesentliche Vorschriften der Insolvenzordnung gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO ebenfalls anzuwenden sind und der unter anderem die künftige oder mögliche Insolvenzmasse zu sichern hat, ist entsprechendes anzunehmen.3. Die Abwehr der Gefahr einer geordneten Insolvenzabwicklung durch das Festschreiben des Fortbestandes von Arbeitsverhältnissen liegt im allgemeinen Interesse, auch wenn ungewiss ist, ob es zur Verfahrenseröffnung überhaupt kommen wird.

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Ziff. 2 ; InsO § 21 Abs. 2 Ziff. 1 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs.