BGH - Beschluss vom 15.10.2015
IX ZR 296/14
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 2; InsO § 60;
Fundstellen:
DZWIR 2016, 189
DZWIR 26, 189
NZI 2016, 52
WM 2016, 225
ZInsO 2015, 2534
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 100/11
OLG Hamm, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 54/13

Verteilung der Darlegungslast und Beweislast bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen IX ZR 296/14

DRsp Nr. 2015/19928

Verteilung der Darlegungslast und Beweislast bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz

Bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast; eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Streitwert: 46.016,17 €.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2 S. 2; InsO § 60;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrund vorliegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Revision ist nicht wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zuzulassen, wie bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO die Darlegungs- und Beweislast zu verteilen ist. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen und ist zutreffend von dessen Darlegungs- und Beweislast ausgegangen.