| Autor: Lissner |
Soweit das Insolvenzverfahren nicht einzustellen ist (siehe Teil 8/5), endet es mit seiner förmlichen Aufhebung durch das Insolvenzgericht (§ 200 Abs. 1 InsO; siehe auch Teil 8/4). Voraussetzung hierfür ist die Verwertung der Insolvenzmasse und die Verteilung des daraus erzielten Erlöses. Mit der Aufhebung erhält dann der Schuldner auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück.
Die Verteilung der Masseerlöse an die Insolvenzgläubiger obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 187 Abs. 3 Satz 1 InsO), der hierfür die Zustimmung des einzuholen hat, soweit ein solcher bestellt ist (§ Abs. Satz 2 ). Die Verteilung des Verwertungserlöses erfolgt in Form der Abschlags- und der Schlussverteilung. Nach Verfahrensaufhebung zur Verfügung stehende Beträge werden im Rahmen der Nachtragsverteilung ausgeschüttet. Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Gerichts vorgenommen werden, während eine Abschlagsverteilung immer dann vorgenommen werden darf, wenn Masse vorhanden ist. Die Verteilung als solche muss letztlich nur im Grundsatz durch das Gericht kontrolliert werden. Jede einzelne Abbuchung zu überprüfen, geht über die Prüfungspflicht des Gerichts hinaus. Erforderlich ist nur die Prüfung, dass die Verteilung als solche vorgenommen wurde nebst Abbuchung des Gesamtbetrags.
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