Verteilung des Erlöses (Kostenbeteiligung)

Autor: Lissner

Auszahlungsmodalitäten

Qualität des Auszahlungsanspruchs

Der Erlös, den der Verwalter bei der Verwertung von Sachen und Rechten erzielt, ist dem berechtigten Gläubiger bzw. den Gläubigern auszuzahlen (§ 170 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses abzüglich der Feststellungs- und der Verwertungskostenpauschale. Es handelt sich hier nicht bloß um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vielmehr setzt sich das Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) am Erlös fort, soweit sich dieser noch unterscheidbar in der Masse befindet (BGH, Rdnr. 19, BGHZ 170, 196, 205). Auch bei Massearmut kann der Sicherungsnehmer folglich Herausgabe des Erlöses (abzgl. der Pauschalen) bis zur Höhe der gesicherten Forderung verlangen (Ganter/Bitter, ZIP 2005, 93, 98; Ganter, NZI 2008, 583, 587). Nichts anderes gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO anordnet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter (mit oder ohne Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners) zur Sicherheit abgetretene Forderungen auch gegen den Widerspruch des Sicherungsnehmers einziehen darf. Die §§ 170, 171 InsO gelten hier entsprechend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 InsO). Auf den Inhalt des Anspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO hat es keinen Einfluss, ob zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BGH v. 21.10.2010 - IX ZR 65/09).

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