Autor: Lissner |
Der Erlös, den der Verwalter bei der Verwertung von Sachen und Rechten erzielt, ist dem berechtigten Gläubiger bzw. den Gläubigern auszuzahlen (§ 170 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses abzüglich der Feststellungs- und der Verwertungskostenpauschale. Es handelt sich hier nicht bloß um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Vielmehr setzt sich das Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) am Erlös fort, soweit sich dieser noch unterscheidbar in der Masse befindet (BGH, Rdnr. 19, BGHZ 170, 196, 205). Auch bei Massearmut kann der Sicherungsnehmer folglich Herausgabe des Erlöses (abzgl. der Pauschalen) bis zur Höhe der gesicherten Forderung verlangen (Ganter/Bitter, ZIP 2005,
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