BGH - Urteil vom 20.12.2001
IX ZR 419/98
Normen:
ZVG § 115 ; ZPO § 876 ; KO § 15 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 223
InVo 2002, 164
KTS 2002, 333
MDR 2002, 603
NJW 2002, 1578
WM 2002, 337
WM 2002, 776
ZIP 2002, 407
ZInsO 2002, 226
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Verteilung des Versteigerungserlöses bei Einmalvalutierungsabrede; Beeinträchtigung der Masse durch Gläubigerwechsel

BGH, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen IX ZR 419/98

DRsp Nr. 2002/1947

Verteilung des Versteigerungserlöses bei Einmalvalutierungsabrede; Beeinträchtigung der Masse durch Gläubigerwechsel

»a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines Versteigerungserlöses. b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchtigung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel allein beeinträchtigt die Masse nicht.«

Normenkette:

ZVG § 115 ; ZPO § 876 ; KO § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung. Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. M. Die Gemeinschuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks A. 13 in N. Das Grundstück war seit dem 4. Oktober 1984 in Abt. III Nr. 3 mit einer Buchgrundschuld von 76.000 DM und in Abt. III Nr. 3a mit einer weiteren Buchgrundschuld von 24.000 DM, jeweils nebst 17 % Zinsen, zu Gunsten der S. N. belastet. Am 10. Dezember 1991 wurde in Abt. III Nr. 5 eine Briefgrundschuld von 300.000 DM nebst 17 % Zinsen zu Gunsten der S. L. eingetragen. An sie waren die Rückgewähransprüche in bezug auf die Grundschulden Abt. III Nr. 3 und 3a abgetreten.