BGH - Urteil vom 28.04.2022
IX ZR 68/21
Normen:
InsO § 115 Abs. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 2; InsO § 116 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1517
DB 2022, 1507
NZG 2022, 1691
NZI 2022, 554
WM 2022, 1069
ZIP 2022, 1163
ZInsO 2022, 1276
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 261/18
OLG Düsseldorf, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 92/20

Vertrag über die Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter; Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich Erlöschens des Vergütungsanspruchs mit der Eröffnung

BGH, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen IX ZR 68/21

DRsp Nr. 2022/7717

Vertrag über die Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter; Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich Erlöschens des Vergütungsanspruchs mit der Eröffnung

1. Aus § 155 Abs. 3 S. 2 InsO folgt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Bestand des Vertrages über die Abschlussprüfung unberührt lässt.2. Der Honoraranspruch eines Abschlussprüfers stellt sich als bloße Insolvenzforderung gemäß §§ 38, 87 InsO dar, soweit er auf Leistungen beruht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, während die nach diesem Zeitpunkt erbrachte Tätigkeit und die daran anknüpfende Vergütungsforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO eine Masseverbindlichkeit begründet.3. Eine erbrachte Teilleistung des anderen Teils liegt bei Werk- und Werklieferungsverträgen über eine nicht vertretbare Sache regelmäßig vor, wenn dieser Leistung nach den für eine Kündigung aus wichtigem Grund geltenden Maßstäben ein Teil des Vergütungsanspruchs zugeordnet werden kann, weil und soweit sich die erbrachte Leistung feststellen und bewerten lässt.