Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Beklagte war dem 1. April 1983 als Kassiererin im Verkaufscenter der Klägerin in G... beschäftigt. Im Arbeitsvertrag (§ 6) haben die Parteien folgendes vereinbart:
"Bei Vertragsbruch des Mitarbeiters wird eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Nettobezüge fällig, auf die der Mitarbeiter bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin Anspruch gehabt hätte. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten."
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