BAG - Urteil vom 18.09.1991
5 AZR 650/90
Normen:
BGB § 339 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 339 BGB
BB 1992, 144
DB 1992, 383
EzA § 339 BGB Nr. 7
NJW 1992, 1646
NZA 1992, 215
SAE 1993, 93
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Gießen Teilurteil vom 24.10.1989 - 4 Ca 401/88 -,
LAG Frankfurt/Main, vom 08.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10/2 Sa 1395/89

Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung

BAG, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 650/90

DRsp Nr. 1996/6201

Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung

»Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs erfaßt im allgemeinen nur den Fall, daß ein Arbeitnehmer vorsätzlich und rechtswidrig die Arbeit nicht aufnimmt oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder vor Ablauf der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund beendet. Soll die Vertragsstrafe auch den Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlaßten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers umfassen, muß das ausdrücklich vereinbart werden.«

Normenkette:

BGB § 339 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Beklagte war dem 1. April 1983 als Kassiererin im Verkaufscenter der Klägerin in G... beschäftigt. Im Arbeitsvertrag (§ 6) haben die Parteien folgendes vereinbart:

"Bei Vertragsbruch des Mitarbeiters wird eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Nettobezüge fällig, auf die der Mitarbeiter bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin Anspruch gehabt hätte. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten."