BGH - Urteil vom 30.09.1993
IX ZR 211/92
Normen:
BGB § 675;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 34
BB 1993, 2267
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 13
BGHR BGB § 925 Abs. 1 Aufhebungsvertrag 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Klagegrund 2
DB 1993, 2374
DRsp I(125)406d
JZ 1994, 524
MDR 1994, 210
MDR 1994, 211
NJ 1994, 28
NJW 1993, 3323
VersR 1994, 99
WM 1993, 2129
ZIP 1994, 634
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen IX ZR 211/92

DRsp Nr. 1993/2438

Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

»Zur Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt auf den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung vertrauen darf.

Normenkette:

BGB § 675;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, den Beklagten zu 1) hilfsweise wegen Verletzung von Amtspflichten als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 1979 verkaufte die Klägerin ein ihr gehörendes Grundstück an die Ärztezentrum Neu W. GmbH (fortan: Käuferin) zu einem Kaufpreis von 76.000 DM. Zugleich erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Eine entsprechende Vormerkung für die Käuferin wurde im Grundbuch eingetragen. Die Käuferin hinterlegte bei dem beurkundenden Notar auf den Kaufpreis 46.000 DM. Zur Hinterlegung des restlichen Kaufpreises wurde sie durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1981 rechtskräftig verurteilt. Die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin blieb erfolglos. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Am 9. Februar 1982 kam es zwischen den Vertragsparteien im Beisein des Beklagten zu 2), der den Text entworfen hatte, zu einer privatschriftlichen Vereinbarung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: