Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten, den Beklagten zu 1) hilfsweise wegen Verletzung von Amtspflichten als Notar auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. November 1979 verkaufte die Klägerin ein ihr gehörendes Grundstück an die Ärztezentrum Neu W. GmbH (fortan: Käuferin) zu einem Kaufpreis von 76.000 DM. Zugleich erklärten die Vertragsparteien die Auflassung. Eine entsprechende Vormerkung für die Käuferin wurde im Grundbuch eingetragen. Die Käuferin hinterlegte bei dem beurkundenden Notar auf den Kaufpreis 46.000 DM. Zur Hinterlegung des restlichen Kaufpreises wurde sie durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1981 rechtskräftig verurteilt. Die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin blieb erfolglos. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Am 9. Februar 1982 kam es zwischen den Vertragsparteien im Beisein des Beklagten zu 2), der den Text entworfen hatte, zu einer privatschriftlichen Vereinbarung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
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