LAG Chemnitz - Urteil vom 09.11.2005
2 Sa 159/05
Normen:
KSchG § 17 § 18 ; Richtlinie 98/59/EG (vom 20.07.98) Art. 2 Art. 3 Art. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1280/04

Vertrauensschutz bei Massenentlassungen - wirksame Kündigung trotz veränderter Gesetzesauslegung zur Massenentlassungsanzeige durch Europäischen Gerichtshof

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 159/05

DRsp Nr. 2006/1528

Vertrauensschutz bei Massenentlassungen - wirksame Kündigung trotz veränderter Gesetzesauslegung zur Massenentlassungsanzeige durch Europäischen Gerichtshof

1. Eine über § 242 BGB hinausgehende Einschränkung der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dann geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung nicht damit rechnen muss, dass seine Kündigung wegen einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG für rechtsunwirksam erklärt wird.

Normenkette:

KSchG § 17 § 18 ; Richtlinie 98/59/EG (vom 20.07.98) Art. 2 Art. 3 Art. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 12.07.2004, dem Kläger zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 31.01.2005 sein Ende gefunden hat.