Die Parteien streiten auf die Berufung des im Ersten Rechtszug unterlegenen Klägers unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 12.07.2004, dem Kläger zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 31.01.2005 sein Ende gefunden hat.
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