OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2012
5 RVs 88/12
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 19 Abs. 2; StGB § 46;
Fundstellen:
wistra 2014, 156 = ZInsO 2014, 897
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ns 7/11

Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und StrafklageverbrauchUnterlassen eines gebotenen InsolvenzantragsAblehnung des mit der Revision geltend gemachten Strafklageverbrauchs

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 5 RVs 88/12

DRsp Nr. 2014/7119

Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und StrafklageverbrauchUnterlassen eines gebotenen InsolvenzantragsAblehnung des mit der Revision geltend gemachten Strafklageverbrauchs

1. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 4 InsO verfolgt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Intention, die Interessen der gegenwärtigen und vor allem auch der potentiellen künftigen Gläubiger der Gesellschaft zu wahren, die rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zur Gesellschaft unterhalten.2. Bei der Insolvenzverschleppung handelt es sich der Natur nach um ein echtes Unterlassungsdelikt, welches jeweils anknüpfend an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer wiederholten "Begehung" und mithin auch Bestrafung zugänglich ist.3. Fasst der Täter nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages einen neuen und mithin selbständig zu betrachtenden Tatentschluss, führt seine erste Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nicht zu einem Strafklageverbrauch und er kann erneut wegen Insolvenzverschleppung verurteilt werden.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).