BGH - Urteil vom 21.09.2006
IX ZR 173/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 § 60 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 16/02
LG Essen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 267/01

Verweigerung der Genehmigung von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZR 173/02

DRsp Nr. 2006/25980

Verweigerung der Genehmigung von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

»Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 § 60 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen von ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für Forderungen der H. GmbH. Die Klägerin zog im Januar und Februar 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der H. GmbH für die Demontage und den Abtransport eines Krans ein.

Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 2. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Unmittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen und die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die eingezogenen Beträge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück überwiesen.