Die Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16.06.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.07.2014, wird zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - verweigert, denn die beabsichtigte Insolvenzanfechtungsklage hat nicht die gem. §
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