OLG Hamm - Beschluss vom 29.08.2014
27 W 94/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2437
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 82/14

Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine InsolvenzanfechtungsklageAnforderungen an den nachweis der Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Einstellung der Zahlungen bzw. von der Zahlungsunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 27 W 94/14

DRsp Nr. 2014/16177

Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter für eine Insolvenzanfechtungsklage Anforderungen an den nachweis der Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Einstellung der Zahlungen bzw. von der Zahlungsunfähigkeit

Die von dem Insolvenzverwalter begehrte Prozesskostenhilfe für eine Insolvenzanfechtungsklage ist gem. § 114 S. 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen, wenn der spätere Insolvenzschuldner bis zum Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs lediglich Teilzahlungen auf die Forderungen des Beklagten erbracht hat, die nicht einmal ausgereicht haben, um die auflaufenden Zinsen auszugleichen. Denn hieraus kann nicht automatisch auf eine Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden. Dies erfordert vielmehr eine mehrmonatige Nichterfüllung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16.06.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.07.2014, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - verweigert, denn die beabsichtigte Insolvenzanfechtungsklage hat nicht die gem. § 114 ZPO zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg.