OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.06.2007
19 W 25/07
Normen:
ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 332
InVo 2007, 362
NZI 2007, 593
OLGReport-Karlsruhe 2007, 730
ZIP 2007, 2440
ZInsO 2007, 822
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 123/07

Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzgläubiger mangels Bedürftigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 19 W 25/07

DRsp Nr. 2007/12648

Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzgläubiger mangels Bedürftigkeit

»Bei der Frage, ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist oder ob ihn der Prozesserfolg hinreichend begünstigt, kommt es auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung an. Der Umstand, dass von zwei möglichen im Zusammenhang stehenden Verfahren eines ggf. nicht zum Erfolg führt, ist unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübertragung einer Eigentumswohnung erstrebt.