BGH - Urteil vom 09.01.2003
IX ZR 85/02
Normen:
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 461
DB 2003, 2009
MDR 2003, 474
NJ 2003, 316
Rpfleger 2003, 257
WM 2003, 398
ZIP 2003, 356
ZInsO 2003, 178
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente Deckung bei Erfüllung einer Beitragsschuld durch einen Dritten

BGH, Urteil vom 09.01.2003 - Aktenzeichen IX ZR 85/02

DRsp Nr. 2003/2571

Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente Deckung bei Erfüllung einer Beitragsschuld durch einen Dritten

»a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist.b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.«

Normenkette:

InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1 § 129 Abs. 1 § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, welche ein Dritter für A. D. (nachfolgend: Schuldner) an die Beklagte abgeführt hat.