I.) Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben, weil sich die beteiligten Gerichte "rechtskräftig für unzuständig erklärt haben". Denn das Amtsgericht Cloppenburg hat sich mit Beschluss vom 19.1.2007 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen (Bl. 51 d.A.). Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 18.10.2007 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 223 d.A.). Beide Gerichte haben die kompetenzleugnenden Entscheidungen den Beteiligten auch bekannt gemacht (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.A., § 36 Rdnr. 25).
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