OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.11.2007
5 AR 41/07
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 772
OLGReport-Oldenburg 2008, 757
ZInsO 2008, 333
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf - 503 IN 22/07 AG Cloppenburg - 9 IN 190/06,

Verweisung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht, wenn sich der Insolvenzschuldner nur zum Schein ummeldet

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 5 AR 41/07

DRsp Nr. 2008/12704

Verweisung des Insolvenzverfahrens erfolgt nicht, wenn sich der Insolvenzschuldner nur zum Schein ummeldet

»1. Für eine Verweisung ist kein Raum, wenn der Insolvenzschuldner durch Täuschung der beteiligten Richter einen Gerichtsstand erschleichen will. 2. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Insolvenzschuldner nur zum Schein umgemeldet hat, so darf sich das Insolvenzgericht nicht damit zufrieden geben, eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes einzuholen.«

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 4 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.) Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben, weil sich die beteiligten Gerichte "rechtskräftig für unzuständig erklärt haben". Denn das Amtsgericht Cloppenburg hat sich mit Beschluss vom 19.1.2007 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen (Bl. 51 d.A.). Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 18.10.2007 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (Bl. 223 d.A.). Beide Gerichte haben die kompetenzleugnenden Entscheidungen den Beteiligten auch bekannt gemacht (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 26.A., § 36 Rdnr. 25).