OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2019
32 SA 25/19
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 156
NZI 2019, 998
ZIP 2020, 284
ZInsO 2019, 2537
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 166 IN 95/18

Verweisung eines Rechtsstreits ohne vorherige Anhörung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 32 SA 25/19

DRsp Nr. 2019/16461

Verweisung eines Rechtsstreits ohne vorherige Anhörung

Für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1, 4 InsO i.V.m. § 17 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht zuständig, an die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Eine spätere - satzungsmäßige - Sitzverlegung ändert an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts (§ 4 InsO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 InsO ist nicht eröffnet, wenn nicht feststellbar ist, dass die GmbH beim Eingang des Insolvenzantrages überhaupt noch wirtschaftlich aktiv ist. Wird dies von einem das Insolvenzverfahren verweisenden Amtsgericht ohne tragfähige Grundlage angenommen, kann der Verweisungsbeschluss unverbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.

Dem Verfahren liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: