BayObLG - Beschluß vom 08.09.1998
1Z AR 63/98
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281, § 828 ;
Fundstellen:
InVo 1999, 92
KTS 1999, 128
Rpfleger 1999, 31
Vorinstanzen:
AG Hof 2 M 11972/98 a, b, c Der 1. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Gummer sowie der Richter Dr. Kahl, Sprau, Seifried und Dr. Nitsche am 8. September 1998 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren auf das Gesuch der Gläubigerin beschlossen: Als örtlich zuständig wird das Amtsgericht Hof bestimmt.,

Verweisung eines Vollstreckungsverfahrens gegen mehrere Schuldner

BayObLG, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 63/98

DRsp Nr. 1998/20053

Verweisung eines Vollstreckungsverfahrens gegen mehrere Schuldner

»1. Zur Verweisung eines Vollstreckungsverfahrens gegen mehrere Schuldner, wenn das Gericht, an das verwiesen wird, für einzelne dieser Schuldner offensichtlich unzuständig ist.2. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen die zu pfändende Forderung gemeinschaftlich zusteht, einheitlich vollstreckt werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 281, § 828 ;

Gründe: