I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A., einer Produzentin von Ladeneinrichtungen, gegen die Beklagte Zahlungsansprüche als Entgelt für die Herstellung und Lieferung von Ladeneinrichtungen geltend. Er hat deshalb bei dem Landgericht Augsburg - Zivilkammer - Klage erhoben. Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg hat der Kläger vorgetragen, dass die Auftragsbestätigungen, die den erbrachten Leistungen zugrunde lägen, als Erfüllungsort und Gerichtsstand Augsburg festlegten.
Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg gerügt und vorgetragen, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Hilfsweise für den Fall, dass sich das Landgericht Augsburg für zuständig halten sollte, hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.
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