BayObLG - Beschluss vom 20.11.2002
1Z AR 161/02
Normen:
GVG § 96 Abs. 1 Satz 1 § 102 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 356
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 5333/01
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 159/02

Verweisung von Zivilkammer an Kammer für Handelssachen desselben Gerichts

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 161/02

DRsp Nr. 2003/2698

Verweisung von Zivilkammer an Kammer für Handelssachen desselben Gerichts

»Im Falle der Verweisung des Rechtsstreits durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts tritt jedenfalls dann nicht nur hinsichtlich der funktionellen, sondern auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Bindungswirkung ein, wenn die Zivilkammer die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat.«

Normenkette:

GVG § 96 Abs. 1 Satz 1 § 102 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A., einer Produzentin von Ladeneinrichtungen, gegen die Beklagte Zahlungsansprüche als Entgelt für die Herstellung und Lieferung von Ladeneinrichtungen geltend. Er hat deshalb bei dem Landgericht Augsburg - Zivilkammer - Klage erhoben. Zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg hat der Kläger vorgetragen, dass die Auftragsbestätigungen, die den erbrachten Leistungen zugrunde lägen, als Erfüllungsort und Gerichtsstand Augsburg festlegten.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Augsburg gerügt und vorgetragen, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Hilfsweise für den Fall, dass sich das Landgericht Augsburg für zuständig halten sollte, hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen.