OLG Brandenburg - Urteil vom 10.12.2008
4 U 100/08
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.06.2008

Verwendung von auf die Baustelle gelieferten Bauteilen durch den Auftraggeber

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 4 U 100/08

DRsp Nr. 2009/1607

Verwendung von auf die Baustelle gelieferten Bauteilen durch den Auftraggeber

Nimmt der Auftraggeber nach Kündigung des Vertrages von dem Auftragnehmer auf die Baustelle gelieferte Bauteile in Anspruch, so hat er dies dem Auftragnehmer durch klare und eindeutige, empfangsbedürftige Willenserklärung mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so steht dem Auftragnehmer gleichwohl ein Vergütungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zu.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.06.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Wertersatz für einen Schornstein in Anspruch.