BGH - Beschluss vom 26.04.2022
XI ZB 32/19
Normen:
KapMuG § 20 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 21 Abs. 3 S. 2-3; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 1473
DZWIR 2022, 440
MDR 2022, 908
NJW 2022, 2689
WM 2022, 1277
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 OH 12174/17
OLG München, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 2/17
OLG München, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 2/17
OLG München, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 2/17
OLG München, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XI ZB 32/19

Verwerfung der Anschlussrechtsbeschwerde als unzulässig mit Verfolgung eines anderen Feststellungziels (hier: Erkennbarkeit der Prospektfehler i.R.e. Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit bankkritischem Sachverstand); Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser durch Herausgabe eines Prospekts hinsichtlich Fehlerhaftigkeit

BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen XI ZB 32/19

DRsp Nr. 2022/9175

Verwerfung der Anschlussrechtsbeschwerde als unzulässig mit Verfolgung eines anderen Feststellungziels (hier: Erkennbarkeit der Prospektfehler i.R.e. Plausibilitätsprüfung bzw. einer Prüfung mit bankkritischem Sachverstand); Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser durch Herausgabe eines Prospekts hinsichtlich Fehlerhaftigkeit

Richtet sich im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Rechtsbeschwerde eines Musterbeklagten gegen ein Feststellungsziel und verfolgt der Musterkläger mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes Feststellungsziel, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten Musterbeklagten und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht, ist die Anschlussrechtsbeschwerde insoweit unzulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerin wird der Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2019 in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 der Entscheidungsformel aufgehoben.