Die Klägerin hat behauptet, für die Baustelle Flughafen A habe sie der Beklagten folgende Arbeitsstunden in Rechnung gestellt:
Rechn.-Nr. Rechn.-Datum Rechn.-Betrag
234 07.07.1998 27.768,45 DM
für den Monat
Juni 1998
248 03.09.1998 30.111,56 DM
für den Monat
August 1998
253 06.10.1998 60.222,61 DM
für den Monat
September 1998
261 03.11.1998 22.838,87 DM
für den Monat
Oktober 1998
140.938,87 DM
(rechnerisch richtig: 140.941,49 DM).
Hierfür lägen die vom Bauführer der Beklagten an der Baustelle abgezeichneten Tagesstundenzettel für die einzelnen Mitarbeiter vor.
Für die Montagearbeiten auf den Baustellen in D seien folgende Rechnungen an die Beklagte versandt worden:
Rechn.-Nr. Rechn.-Datum Rechn.-Betrag
298 03.05.1999 13.688,00 DM
303 04.05.1999 4.814,00 DM
18.514,00 DM
(rechnerisch richtig: 18.502,00 DM).
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|