BGH - Beschluss vom 13.12.2012
IX ZB 115/12
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IK 3923/05
LG München I, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 16599/12

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen IX ZB 115/12

DRsp Nr. 2013/616

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Auch von Verfassungs wegen ist eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395).