BGH - Beschluß vom 21.11.2002
IX ZB 395/02
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen,

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IX ZB 395/02

DRsp Nr. 2002/18565

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten Insolvenzverfahrens gemäß § 4a war in den Vorinstanzen erfolglos. Gegen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und das Rechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.