Autor: Lissner |
Die Verwertung der mit einem Absonderungsrecht belasteten unbeweglichen Gegenstände erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, wozu grundsätzlich ein entsprechender Antrag des absonderungsberechtigten Gläubigers erforderlich ist (§ 49 InsO; vgl. Teil 6/6.5.4.3). Dem Antragsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers oder eines Reallastberechtigten steht das dem Insolvenzverwalter gem. § 165 InsO zustehende Recht, seinerseits die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden Grundstücks, das mit Absonderungsrechten belastet ist, zu betreiben, nicht entgegen.
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