Verwertung der unbeweglichen Gegenstände

Autor: Lissner

Verwertung durch den Gläubiger

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Die Verwertung der mit einem Absonderungsrecht belasteten unbeweglichen Gegenstände erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, wozu grundsätzlich ein entsprechender Antrag des absonderungsberechtigten Gläubigers erforderlich ist (§ 49 InsO; vgl. Teil 6/6.5.4.3). Dem Antragsrecht des Grundpfandrechtsgläubigers oder eines Reallastberechtigten steht das dem Insolvenzverwalter gem. § 165 InsO zustehende Recht, seinerseits die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden Grundstücks, das mit Absonderungsrechten belastet ist, zu betreiben, nicht entgegen.

Miet- und Pachtzinsansprüche