BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZR 200/09
Normen:
InsO § 166 Abs. 2; InsO § 173; BGB § 232;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 23/09
OLG Frankfurt am Main, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 106/09

Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts durch Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter; Austragung eines Streits um die Rückgabe des hinterlegten Betrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hinterlegers zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 200/09

DRsp Nr. 2010/12942

Verwertung eines gesetzlichen Pfandrechts durch Zahlungsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter; Austragung eines Streits um die Rückgabe des hinterlegten Betrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hinterlegers zwischen dem begünstigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter

Mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter geht auch das Recht, über die Zustimmung zur Auszahlung zu entscheiden, auf den Verwalter über.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 45.590,88 €.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2; InsO § 173; BGB § 232;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

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