OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.11.2005
I-16 U 50/05
Normen:
InsO § 166 ; InsO § 170 Abs. 2 ; InsO § 171 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 198/04

Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände i. S. v. § 170 Abs. 2 InsO auch bei Rücknahme durch den Importeur

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen I-16 U 50/05

DRsp Nr. 2008/15400

Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände i. S. v. § 170 Abs. 2 InsO auch bei Rücknahme durch den Importeur

Macht ein absonderungsberechtigter Gläubiger von der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände in der Weise Gebrauch, indem er diese aufgrund einer vertraglichen Regelung an den Importeur zurückgibt, liegt auch in diesem Fall eine Verwertung im Sinne von §§ 166, 170, 171 InsO vor mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO die Kosten der Feststellung aus dem Verwertungserlös zur Abführung an die Masse vom Gläubiger ersetzt verlangen kann. Diese Regelung dient zur Deckung des der Masse entstandenen Aufwandes zur Klärung der Sicherungsrechte des Gläubigers.

Normenkette:

InsO § 166 ; InsO § 170 Abs. 2 ; InsO § 171 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Einzelkaufmanns ... ... nimmt die Beklagte auf Zahlung gemäß §§ 170, 171 InsO in Anspruch. Er ist durch Beschluss des AG Memmingen vom 17. Juli 2003 - ... - zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 6 GA). Die Beklagte ist infolge Verschmelzungsvertrags mit Wirkung vom 28. Oktober 2002 zur Rechtsnachfolgerin der ... in ... geworden.