OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2000
11 W 81/99
Normen:
InsO § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2000, 296

Verwertung von Absonderungsgegenständen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2000 - Aktenzeichen 11 W 81/99

DRsp Nr. 2005/3624

Verwertung von Absonderungsgegenständen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, aber ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt, so ist dieser nicht befugt, Absonderungsgegenstände zu verwerten. 2. Kündigt er dies trotzdem an, so kann ihm die Veräußerung durch eine einstweilige Verfügung untersagt werden.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen
ZInsO 2000, 296