LG Frankfurt/Main, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2/16 S 252/04
AG Bad Homburg - 2 C 1132/03 (22) - 19.5.2004,
Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter; Rechtstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 135/05
DRsp Nr. 2006/30153
Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter; Rechtstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger
»a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat.b) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben.c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.«
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan Schuldnerin), das am 19. Dezember 2001 eröffnet wurde. Er verlangt von der Beklagten Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171InsO.
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