BGH - Urteil vom 16.11.2006
IX ZR 135/05
Normen:
InsO § 166 Abs. 1 § 170 § 171 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 226
DZWIR 2007, 162
InVo 2007, 149
MDR 2007, 615
NJW-RR 2007, 490
NZI 2007, 95
WM 2007, 172
ZIP 2006, 2390
ZInsO 2006, 1320
ZVI 2007, 273
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2/16 S 252/04
AG Bad Homburg - 2 C 1132/03 (22) - 19.5.2004,

Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter; Rechtstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger

BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 135/05

DRsp Nr. 2006/30153

Verwertung von einem Dritten zur Weitervermietung überlassenen Gegenständen durch den Insolvenzverwalter; Rechtstellung der absonderungsberechtigten Gläubiger

»a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat.b) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben.c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.«

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 1 § 170 § 171 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan Schuldnerin), das am 19. Dezember 2001 eröffnet wurde. Er verlangt von der Beklagten Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171 InsO.